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Grad der Behinderung Psyche Tabelle – Offizielle VMG-Richtwerte 2025

Niklas Tobias Koch • 2026-04-11 • Gepruft von Daniel Becker


Der Grad der Behinderung (GdB) wird bei psychischen Erkrankungen nicht allein nach der Diagnose festgelegt, sondern orientiert sich an den konkreten Auswirkungen auf Alltag, Beruf und soziale Teilhabe. Die sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) liefern hierfür einheitliche Richtwerte, die als Orientierungshilfe dienen.

Für Betroffene ist es häufig schwer nachvollziehbar, welcher GdB-Wert bei ihrer psychischen Erkrankung gelten könnte. Die Spannbreite reicht von 0 bis 100, wobei erst ab einem GdB von 50 von einer Schwerbehinderung gesprochen wird. Die Einstufung hängt dabei stark von individuellen Faktoren ab.

Dieser Beitrag stellt die offiziellen Richtwerte übersichtlich dar und erklärt, wie die Feststellung des GdB bei psychischen Erkrankungen abläuft.

GdB-Tabelle für psychische Erkrankungen: Offizielle Richtwerte

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) bilden in der Anlage zu § 2 VersMedV die Grundlage für die Bewertung psychischer Störungen. Abschnitt Ziff. 3.7 behandelt dabei spezifisch Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen.

Erkrankung
Depression
Typischer GdB
0–100
Hauptkriterien
Häufigkeit und Schwere der Episoden
VMG-Quelle
Ziff. 3.7
Erkrankung
Schizophrenie
Typischer GdB
50–100
Hauptkriterien
Berufliche und soziale Anpassung
VMG-Quelle
Ziff. 3.7
Erkrankung
Borderline
Typischer GdB
0–100
Hauptkriterien
Soziale Anpassungsschwierigkeiten
VMG-Quelle
Ziff. 3.7
Erkrankung
Burnout
Typischer GdB
0–100
Hauptkriterien
Einschränkung der Teilhabe
VMG-Quelle
Ziff. 3.7

Typische GdB-Stufen von 20 bis 100

  • Der GdB wird in Zehnerstufen von 10 bis 100 vergeben, wobei erst ab 20 von einer Behinderung gesprochen wird.
  • Leichtere psychovegetative Störungen erhalten einen GdB von 0 bis 20, beispielsweise bei gelegentlichen hausärztlichen Behandlungen.
  • Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit liegen bei 30 bis 40.
  • Schwere psychische Störungen erreichen je nach Schweregrad Werte von 50 bis 70 oder sogar 80 bis 100.
  • Bei Mehrfachbeeinträchtigungen erfolgt eine Gesamtschau, keine einfache Addition der Einzelwerte.
  • Die Richtwerte aus den VMG sind keine Festwerte, sondern werden individuell angepasst.
  • Für 2026 sind keine Änderungen der Richtwerte in den offiziellen Quellen vorgesehen.

Basierend auf Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG)

Erkrankung GdB-Richtwerte Besonderheiten
Affektive Psychose 30–50 (1–2 Phasen/Jahr)
60–100 (häufiger)
Heilungsbewährung: 30–50
Zwangskrankheit (schwer) 50–70 (mittelgradig)
80–100 (schwer)
Nach sozialen Anpassungsschwierigkeiten
Angststörung 0–20 (leicht)
30–40 (mittel)
50–100 (schwer)
Einschließlich Panik und PTBS
Hirnschäden mit psychischen Störungen 30–40 (leicht)
50–60 (mittel)
70–100 (schwer)
Je nach Ausmaß der Beeinträchtigung
Wichtiger Hinweis

Alle genannten GdB-Werte sind Richtwerte aus den VMG. Aktuelle Einzelfallentscheidungen können davon abweichen, da die Bewertung stets individuell erfolgt. Nähere Informationen bieten die Versorgungsmedizinische Verordnung sowie das SGB IX § 2.

Welcher GdB bei Depression, Schizophrenie und anderen psychischen Störungen?

Die Bewertung psychischer Erkrankungen erfordert eine differenzierte Betrachtung. Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern wie stark der Betroffene im Alltag eingeschränkt ist.

GdB-Werte für Depression

Depressionen werden je nach Schweregrad unterschiedlich bewertet. Leichte Formen, die gelegentlich beim Hausarzt behandelt werden, liegen bei einem GdB von 0 bis 20. Ausgeprägte depressive Episoden mit erheblichen Schwierigkeiten bei Alltags- und Berufsaktivitäten erreichen 30 bis 40.

Schwere depressive Störungen können einen GdB von 50 bis 100 erhalten, wobei die Häufigkeit und Länge der Episoden eine wesentliche Rolle spielen. Bei einer affektiven Psychose mit 1 bis 2 Phasen pro Jahr gelten typischerweise Werte zwischen 30 und 50.

GdB bei Schizophrenie und Borderline

Schizophrenie als Psychose wird bei langdauernden akuten Verläufen ab einem halben Jahr mit einem GdB von 50 bis 100 bewertet. Schwere psychische Störungen im Rahmen einer Schizophrenie erreichen häufig 70 bis 100.

Die Borderline-Persönlichkeitsstörung folgt einer vergleichbaren Systematik: Leichte Formen erhalten 0 bis 20, mittelgradige 30 bis 40 und schwere Verläufe 50 bis 100. Bei Borderline sind vor allem die sozialen Anpassungsschwierigkeiten ausschlaggebend.

Praxisbeispiel

Eine Person mit rezidivierender Depression, die zwei- bis dreimal jährlich stationäre Behandlung benötigt und im Beruf nur eingeschränkt leistungsfähig ist, kann einen GdB von 50 bis 70 erhalten. Entscheidend ist die Gesamtschau aller Beeinträchtigungen.

GdB Burnout und Angststörungen

Burnout-Syndrome werden ebenfalls in drei Schweregrade eingeteilt. Leichte Formen ohne wesentliche Folgen erhalten 0 bis 20, mittelgradige mit deutlicher Einschränkung der Teilhabefähigkeit 30 bis 40. Starke Ausprägungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung des sozialen und beruflichen Lebens zur Folge haben, erreichen 50 bis 100.

Angststörungen einschließlich phobischer Störungen, Panikattacken und posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) werden nach dem gleichen Schema bewertet. Die Einordnung hängt davon ab, inwieweit die Betroffenen alltägliche Situationen bewältigen können.

Weitere Informationen zur Aufbewahrung von Unterlagen, die für Anträge relevant sein können, finden Sie im Artikel Wie lange Kontoauszüge aufbewahren.

Wie wird der GdB bei psychischer Behinderung festgestellt?

Die Feststellung des GdB bei psychischen Erkrankungen folgt einem klar geregelten Verfahren, das verschiedene Aspekte berücksichtigt. Grundlage ist § 2 SGB IX, der die Behinderung als Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft definiert.

Rolle des Versorgungsamts und Gutachten

Zuständig für die GdB-Feststellung ist das Versorgungsamt am Wohnort des Antragstellers. Dort werden alle Unterlagen gesammelt und ein medizinisch-soziales Gutachten erstellt. Das Verfahren umfasst mehrere Schritte: Antragstellung, Sichtung der eingereichten Dokumente, ärztliche Begutachtung und abschließende Bescheiderteilung.

Für die Antragstellung werden ärztliche Gutachten, Nachweise über stattgefundene Therapien sowie Beschreibungen der Beeinträchtigungen im Alltag und Beruf benötigt. Je detaillierter diese Unterlagen sind, desto besser kann das Versorgungsamt die Situation einschätzen.

Tipp für Antragsteller

Eine sorgfältige Dokumentation der Einschränkungen erhöht die Erfolgschancen erheblich. Therapieprotokolle, Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit und Berichte über die Auswirkungen im Alltag sollten vollständig eingereicht werden. Bei Depressionen ist die Länge und Häufigkeit der Episoden besonders relevant.

Kriterien nach SGB IX und VMG Psyche

Die Bewertung erfolgt nicht anhand der Diagnose allein, sondern anhand der tatsächlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit. Relevant sind dabei Funktionsstörungen, Einschränkungen im beruflichen und sozialen Bereich sowie die Dauer der Beeinträchtigungen.

Bei mehreren Beeinträchtigungen wird eine Gesamtschau vorgenommen. Das bedeutet, dass psychische und körperliche Einschränkungen nicht einfach addiert werden. Beispiel: Ein GdB von 40 für psychische Probleme plus 10 für eine Lungenerkrankung führt in der Regel nicht zu einem Gesamtwert von 50, sondern wird gemeinsam bewertet.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Führt dieser nicht zum Erfolg, steht der Rechtsmittelweg vor den Sozialgerichten offen. Nähere Informationen zum Thema bietet auch der Beitrag zur Übersetzung Deutsch auf Englisch für international tätige Fachleute.

Offizielle Informationen zum Thema stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereit.

Höchster GdB bei Psyche: Wann erreicht man 100?

Der höchste GdB-Wert von 100 wird bei schwersten psychischen Störungen vergeben, die mit gravierenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten einhergehen. Dieser Wert bedeutet eine vollständige oder nahezu vollständige Beeinträchtigung der Fähigkeit zur sozialen und beruflichen Teilhabe.

Bedingungen für schwere Fälle

Um einen GdB von 80 bis 100 zu erhalten, müssen schwere psychische Störungen mit schwersten sozialen Anpassungsschwierigkeiten vorliegen. Dies kann bei schwerer Schizophrenie mit dauerhafter Hospitalisierung, schwersten Zwangsstörungen oder Borderline mit extremen Ausprägungen der Fall sein.

Auch bei einer affektiven Psychose mit häufigen schweren Phasen kann der obere Bereich erreicht werden. Entscheidend ist stets, dass die Betroffenen dauerhaft und umfassend in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind.

Vergleich zu körperlichen Behinderungen

Die Bewertungssystematik unterscheidet nicht grundlegend zwischen psychischen und körperlichen Behinderungen. Beide werden nach den Auswirkungen auf die Teilhabe beurteilt. Allerdings sind psychische Beeinträchtigungen oft schwieriger zu objektivieren, was in der Praxis zu längeren Begutachtungsprozessen führen kann.

Hinweis zur Bewertung

Ein hoher GdB bei psychischen Erkrankungen erfordert in der Regel umfangreiche medizinische Dokumentation und kann durch mehrere Gutachter überprüft werden. Die Schwelle von 80 bis 100 wird nur in Ausnahmefällen erreicht, wenn extreme Beeinträchtigungen der sozialen Integration vorliegen.

Meilensteine der GdB-Regelung für psychische Erkrankungen

Die rechtlichen Grundlagen für die Bewertung psychischer Erkrankungen haben sich über die Jahre entwickelt. Die heutige Systematik basiert auf mehreren wichtigen Stationen.


  1. Neuregelung durch SGB IX Die rechtlichen Grundlagen für die Bewertung psychischer Erkrankungen haben sich über die Jahre entwickelt, und hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Schmerzen im rechten Arm.

    Das Neunte Sozialgesetzbuch definierte erstmals einheitlich den Behinderungsbegriff und legte die Grundlage für die GdB-Feststellung nach Teilhabeaspekten fest.


  2. Aktualisierung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze

    Die VMG wurden aktualisiert und der Abschnitt zu psychischen Störungen präzisiert, um die Bewertung homogener zu gestalten.


  3. Aktuelle Rechtsprechung

    Die Sozialgerichte haben in mehreren Entscheidungen die Kriterien für psychische Beeinträchtigungen weiter konkretisiert. Für 2026 sind keine wesentlichen Änderungen der Richtwerte absehbar.

Weitere Einzelheiten zum Thema bieten auch die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums.

Was ist gesichert – wo bestehen Unsicherheiten?

Bei der GdB-Bewertung psychischer Erkrankungen gibt es sowohl klar festgelegte Bereiche als auch Aspekte, die im Einzelfall unterschiedlich beurteilt werden können.

Gewiss

  • Die Richtwerte aus den VMG gelten als verbindliche Orientierung für alle Versorgungsämter.
  • Der GdB wird in Zehnerstufen von 10 bis 100 vergeben.
  • Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor.
  • Die Bewertung orientiert sich an den Auswirkungen auf die Teilhabe.
  • Bei Mehrfachbeeinträchtigungen erfolgt eine Gesamtschau.

Unsicher

  • Individuelle Gutachten können je nach Gutachter unterschiedlich ausfallen.
  • Grenzfälle zwischen zwei GdB-Stufen werden unterschiedlich bewertet.
  • Die subjektive Beeinträchtigungswahrnehmung ist schwer messbar.
  • Veränderungen des Krankheitsverlaufs können Nachprüfungen erfordern.
  • Die Gewichtung einzelner Faktoren kann variieren.

Hintergrund: Rechtliche Einordnung des GdB

Der Grad der Behinderung ist ein zentrales Element des deutschen Sozialrechts und dient als Maßstab für die Feststellung einer Behinderung. Rechtliche Grundlage ist § 2 SGB IX, der Behinderung als Beeinträchtigung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft definiert.

Die VMG konkretisieren diese allgemeine Definition für die medizinische Begutachtung. Für psychische Erkrankungen bedeutet dies, dass nicht die Diagnose allein ausschlaggebend ist, sondern die funktionellen Einschränkungen, die daraus resultieren. Diese Herangehensweise soll eine einheitliche Bewertung unabhängig von der konkreten Erkrankung ermöglichen.

Mit einem GdB von 50 oder mehr gelten Betroffene als schwerbehindert und haben Anspruch auf verschiedene Nachteilsausgleiche, etwa im Arbeitsrecht oder bei steuerlichen Vergünstigungen. Der VdK Deutschland bietet hierzu ausführliche Informationen.

Quellen und weiterführende Informationen

„Psychische Störungen werden nach der Beeinträchtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sowie der sozialen Anpassung bewertet. Die Richtwerte dienen als Orientierung und werden individuell angepasst.”

— Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG), Ziff. 3.7

„Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.”

— § 2 SGB IX

Weitere Informationen bieten das Portal sociales sowie der Deutsche Anwaltverein.

Zusammenfassung: GdB-Tabelle Psyche

Der Grad der Behinderung bei psychischen Erkrankungen wird anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Zehnerstufen von 10 bis 100 festgelegt. Leichtere Störungen erhalten 0 bis 20, stärker behindernde 30 bis 40 und schwere psychische Erkrankungen 50 bis 100. Entscheidend sind nicht die Diagnose allein, sondern die konkreten Auswirkungen auf Alltag, Beruf und soziale Teilhabe. Die Feststellung erfolgt durch das Versorgungsamt nach Einreichung entsprechender Unterlagen. Gegen ablehnende Bescheide kann Widerspruch eingelegt werden. Nähere Informationen zur aktuellen Tabelle bieten die offiziellen Quellen des BMAS und der Versorgungsmedizinischen Verordnung.

Häufige Fragen zum GdB bei psychischen Erkrankungen

Gibt es eine offizielle GdB-Tabelle Psyche als PDF?

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit den Richtwerten für psychische Erkrankungen sind im Bundesanzeiger veröffentlicht und auf offiziellen Rechtsportalen verfügbar. Eine spezielle PDF-Datei mit der GdB-Tabelle für psychische Erkrankungen bieten verschiedene Fachportale an, darunter die vom VdK und Anwalt.de.

Welche Voraussetzungen gelten für einen GdB von 50 bei psychischen Erkrankungen?

Für einen GdB von 50 müssen erhebliche Beeinträchtigungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegen. Betroffene können Alltags- und Berufsaktivitäten typischerweise nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten fortsetzen. Dies kann bei mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten der Fall sein.

Unterscheidet sich die GdB-Bewertung bei psychischen und körperlichen Erkrankungen?

Die Grundkriterien sind identisch: Ausschlaggebend ist stets die Beeinträchtigung der Teilhabe. Allerdings sind psychische Einschränkungen oft schwieriger zu objektivieren als körperliche Beeinträchtigungen. Bei Mehrfachbeeinträchtigungen erfolgt eine Gesamtschau, nicht eine Addition der Einzelwerte.

Welcher GdB gilt bei Burnout?

Burnout wird je nach Schweregrad bewertet. Leichte Formen ohne wesentliche Folgen erhalten 0 bis 20, mittelgradige mit deutlicher Einschränkung der Teilhabe 30 bis 40. Starke Burnout-Syndrome mit erheblicher Beeinträchtigung des sozialen und beruflichen Lebens erreichen 50 bis 100.

Wie hoch ist der GdB bei Borderline-Persönlichkeitsstörung?

Borderline wird nach dem Schema für Persönlichkeitsstörungen bewertet. Leichte Formen liegen bei 0 bis 20, mittelgradige bei 30 bis 40. Schwere Borderline-Verläufe mit gravierenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten können 50 bis 100 erreichen. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen im Einzelfall.

Was bedeutet GdB 100 bei psychischen Erkrankungen?

Ein GdB von 100 bei psychischen Erkrankungen bedeutet eine vollständige oder nahezu vollständige Beeinträchtigung der Fähigkeit zur sozialen und beruflichen Teilhabe. Dieser Wert wird nur in schwersten Fällen vergeben, etwa bei schwerer dauerhafter Schizophrenie oder anderen gravierenden psychischen Störungen mit extremen Einschränkungen.

Kann man den GdB bei Ablehnung anfechten?

Ja, gegen einen ablehnenden Bescheid des Versorgungsamts kann Widerspruch eingelegt werden. Führt dieser nicht zum Erfolg, steht der Klageweg vor den Sozialgerichten offen. Eine sorgfältige Dokumentation und ärztliche Unterstützung erhöhen die Erfolgsaussichten.

Gibt es Unterschiede bei der GdB-Bewertung zwischen den Bundesländern?

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze gelten bundesweit einheitlich. Allerdings kann die Auslegung im Einzelfall variieren. Eine gründliche Vorbereitung der Unterlagen und gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung können helfen, ein möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen.

Nächste Schritte

Um einen Antrag auf Feststellung des GdB zu stellen, sollten Betroffene zunächst alle relevanten medizinischen Unterlagen sammeln: Gutachten, Therapieberichte, Krankenhausentlassungsberichte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Antrag wird beim Versorgungsamt am Wohnort eingereicht.

Niklas Tobias Koch

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Niklas Tobias Koch

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